Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.07.2020 – 10 A 4454/19
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.10A4454.19.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 31. August 2015 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 10. Juli 2015 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in P. Gemarkung P., Flur 56, Flurstück 50 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die zur Begründung des Zulassungsantrags erhobenen Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, sind unerheblich. In dem angefochtenen Urteil wird ausdrücklich auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen, weil der Flächennutzungsplan die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, als Fläche für die Landwirtschaft darstellt.
Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So liegt der Fall hier. Der Kläger äußert sich in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Widerspruch des Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).