Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2020 – 4 A 2409/20.A

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.4A2409.20A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die einmonatige Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist nach der am 28.7.2020 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 28.8.2020 verstrichen, so dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann. Im Gegensatz zu der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in § 78 Abs. 4 AsylG eine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgesehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.