Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2020 – 7 A 3121/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1028.7A3121.19.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Nebenbestimmung in der Baugenehmigung vom 7.12.2017 sei rechtmäßig, da sie sicherstelle, dass die Vorgaben des § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F. eingehalten würden.

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Soweit die Kläger geltend machen, die Baulast vom 16.12.1991 "kompensiere" den Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F., diese sei nicht vorhabenbezogen und beschränke sich nicht nur auf die Nutzung als Backstube, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

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Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Baulast nur vorhabenbezogen ist und wegen der Aufgabe des Backstubenbetriebs keine Wirkung mehr entfaltet.

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Der Inhalt der Baulast ist dem eindeutigen Wortlaut der Eintragung in das Baulastenverzeichnis vom 16.12.1991 zu entnehmen. In der Eintragung heißt es: "Verpflichtung, den Fluchtweg aus der Backstube auf Trenngrundstück A aus Flurstück 1307 über Trennstück B aus Flurstück 1307 zu dulden." Daraus ergibt sich die Beschränkung der Baulast auf die Nutzung des Anbaus als Backstube.

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Der weitere Einwand der Kläger, es stünden für die Nutzung des Anbaus als Lagerhalle nicht zwei Fluchtwege nach vorne zur Sandkaulstraße zur Verfügung, ist - worauf die Kläger selbst hinweisen - für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.