Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2020 – 7 A 3121/19
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1028.7A3121.19.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Nebenbestimmung in der Baugenehmigung vom 7.12.2017 sei rechtmäßig, da sie sicherstelle, dass die Vorgaben des § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F. eingehalten würden.
Soweit die Kläger geltend machen, die Baulast vom 16.12.1991 "kompensiere" den Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F., diese sei nicht vorhabenbezogen und beschränke sich nicht nur auf die Nutzung als Backstube, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Baulast nur vorhabenbezogen ist und wegen der Aufgabe des Backstubenbetriebs keine Wirkung mehr entfaltet.
Der Inhalt der Baulast ist dem eindeutigen Wortlaut der Eintragung in das Baulastenverzeichnis vom 16.12.1991 zu entnehmen. In der Eintragung heißt es: "Verpflichtung, den Fluchtweg aus der Backstube auf Trenngrundstück A aus Flurstück 1307 über Trennstück B aus Flurstück 1307 zu dulden." Daraus ergibt sich die Beschränkung der Baulast auf die Nutzung des Anbaus als Backstube.
Der weitere Einwand der Kläger, es stünden für die Nutzung des Anbaus als Lagerhalle nicht zwei Fluchtwege nach vorne zur Sandkaulstraße zur Verfügung, ist - worauf die Kläger selbst hinweisen - für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.