Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.12.2020 – 7 A 2746/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.7A2746.20.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht bereits unzulässig ist.
Der Zulassungsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
Soweit sie hinsichtlich der Stützpfeiler von einem Abstandsflächenverstoß zu ihren Lasten ausgeht und in der Sache damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Begründung, eine Berufung auf diesen Abstandsflächenverstoß sei treuwidrig. Die des Weiteren wegen des um 5 cm - im Vergleich zur Genehmigungslage - zu hohen Anbaus geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine unzumutbare Verschattung ist hier schon aufgrund der Entfernung des Anbaus zum Grundstück der Klägerin nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch keinen durchgreifenden Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Belichtung und Belüftung sowie der optischen Beengung ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die auch vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin hat erstinstanzlich keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, eine solche Beweiserhebung drängte sich im Übrigen auch nicht etwa auf; eine Verletzung von Nachbarrechten kam hier im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht in Betracht. Gleiches gilt für die dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Zaunhöhe vorgeworfene Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.