Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2021 – 19 E 430/20

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19E430.20.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 3. November 2015 als Ablehnungsbescheid im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW auszulegen ist, mit dem sie die Prüfung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 14. September 2015 als „vorerst abgeschlossen“ bezeichnet und mitgeteilt hat, nach derzeitiger Aktenlage könne der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger nicht festgestellt werden. Denn die Klage hat jedenfalls aus den übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Insbesondere kann das Klagebegehren auf inhaltliche Prüfung und Bescheidung des genannten Antrags nur Erfolg haben, wenn der Kläger zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht, weil er bereits im Jahr 2011 einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hatte, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 7. Januar 2015 - 10 K 5957/13 - rechtskräftig abgewiesen, nachdem der Senat die in diesem Verfahren erhobene Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 18. November 2014 ‑ 19 E 637/14 ‑).

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Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss und die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2017 ausgeführt haben, hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens, insbesondere hat er keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Denn der Kläger hat nur Unterlagen vorgelegt, die die deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters belegen sollen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts stützt sich aber darauf, dass der Kläger nichtehelich geboren wurde und mangels einer nach deutschem Recht wirksamen Vaterschaftsanerkennung die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG a. F. nicht vorgelegen haben. Das Bundesverwaltungsamt hatte ausdrücklich ausgeführt, dass deshalb unerheblich sei, ob der Vater des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen sei.

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Die Beklagte hat das Verfahren auch nicht zwischenzeitlich konkludent wiederaufgegriffen, unabhängig davon, ob es sich bei ihrem Schreiben vom 3. November 2015 um eine erneute Entscheidung in der Sache gehandelt haben sollte. Eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen wollte die Beklagte nicht treffen und hat sie auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht getroffen. Denn das frühere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt war der Sachbearbeiterin zunächst gar nicht bekannt, weil der Kläger bei seinem erneuten Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. September 2015 keine Angaben dazu gemacht hatte. Die Schreiben der Beklagten vom 3. November 2015, 9. August 2016 und 23. November 2016 lassen zudem auch deshalb nicht den Eindruck entstehen, sie wolle von der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts abweichen oder eine erneute Prüfung vornehmen, weil sie sich in ihren Schreiben mit den die frühere Entscheidung tragenden Gesichtspunkten überhaupt nicht befasst hat. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Verwaltungsvorgang zur bestandskräftigen Ablehnung des früheren Antrags des Klägers übersandt hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2017, 5. April 2017 und 29. Juni 2017 schließlich durchgehend auf die bestandskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsamts verwiesen.

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Vgl. zum konkludenten Wiederaufgreifen des Verfahrens auch Bay. VGH, Urteil vom 24. April 1996 - 9 B 94.1659 -, BeckRS 1996, 15703.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).