Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2021 – 3d B 1/21.O

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.3D.B1.21O.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners sowie auf Sichtung des WhatsApp Chats "die Cäsaren ausm Norden" abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über ein Beweismittel in Form des Chat-Protokolls einer am Chat "Die Cäsaren ausm Norden" Beteiligten für den Zeitraum ihrer Beteiligung am Chat vom 28. September 2015 bis zum 28. September 2020 verfügt. Darin ist das Verhalten des Antragsgegners als Administrator und Mitglied des WhatsApp Chats umfassend dokumentiert. Dieses auf einem Speichermedium des Antragstellers gesicherte Protokoll ist vorbehaltlos und freiwillig zur Verfügung gestellt worden. Deswegen ist zum einen eine "Sichtung" dieses Chats ohne gerichtliche Anordnung möglich. Zum anderen ist die beantragte Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners einschließlich sämtlicher Nebenräume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen) und seiner persönlichen Behältnisse auf der Dienststelle (Polizeiwache Nord) nicht erforderlich, um von ihm in diesem Rahmen begangene Dienstpflichtverletzungen aufzuklären und gegebenenfalls nachweisen zu können.

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Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vermutung, dass der Antragsgegner außerhalb dieses Rahmens in seinem dienstlichen oder privaten Bereich Dateien mit nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem Gedankengut auf Mobilfunkgeräten und Datenträgern oder Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu derartigem Gedankengut besitzen könnte, was eine Durchsuchungsanordnung möglicherweise zu tragen geeignet wäre, benennt der Antragsteller weder im Durchsuchungsantrag noch in seiner Beschwerde. Hierfür ergibt sich auch nichts aus den dem Senat vorliegenden Akten. Es handelt sich letztlich um eine reine Mutmaßung, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG nicht rechtfertigt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).