Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.03.2021 – 4 A 612/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.4A612.21A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X.         aus N.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Seine Begründung beschränkt sich auf den Satz, den Antrag zur Ausschöpfung der Rechtsmittel einzulegen. Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27.1.2021 mit Ablauf des 1.3.2021 (Montag), an dessen späten Abend die Antragsschrift beim Verwaltungsgericht eingegangen war, verstrichen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.