Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.03.2021 – 6 B 209/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.6B209.21.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

4

Auch im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt,

6

dem Antragsgegner aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 19. August 2020 hinauszuschieben, nicht jedoch länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 4219/20 oder dessen anderweitiger Erledigung, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2022.

7

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2020 sei rechtmäßig. Ein weiteres Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand könne der Antragsteller mangels Vorliegens eines dienstlichen Interesses i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht beanspruchen.

8

Die Beschwerde zieht diese eingehend begründete Feststellung nicht durchgreifend in Zweifel.

9

Ins Leere geht ihr Einwand, ein dienstliches Interesse an einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Schulleiter ergebe sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die am Städtischen Gymnasium T.    durchzuführende Qualitätsanalyse im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 beginnen solle und „über den im Moment geplanten Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers zum 31. Juli 2021 hinaus“ andauern werde. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die Qualitätsanalyse aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden ist. Es ist derzeit geplant, sie im zweiten oder dritten Quartal des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen. Ob sie in dieser Zeit durchgeführt werden kann, ist, so der Antragsgegner, jedoch von der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Pandemie-Lage abhängig und somit ungewiss.

10

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass nunmehr eine andere Sachlage gegeben ist als im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20. Mai 2020, mit dem der Antragsgegner in der Erwartung, die Qualitätsanalyse werde im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 durchgeführt, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand um ein halbes Jahr bis zum 31. Juli 2020 hinausgeschoben hat.

11

Ohne Erfolg verweist die Beschwerde auf die Broschüre des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.schulministerium.nrw. de/system/files/media/document/file/broschuere-lehrerversorgung.pdf, S. 8), wonach Maßnahmen „zur Verbesserung der Lehrkräfteversorgung zu treffen“ seien und hierunter ausdrücklich auch die „Gewinnung von geeigneten Beamten für ein Hinausschieben des Ruhestands“ gehöre. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Broschüre und die dortigen Ausführungen berücksichtigt. Es hat indes weiter festgestellt, im Rahmen des § 32 LBG NRW könnten - unabhängig von den entsprechenden generellen Bemühungen des Ministeriums zur Verbesserung der Lehrkräfteversorgung - auch weitere personalwirtschaftliche Aspekte Beachtung finden. So könnten die Behörden zum Beispiel bei einer beabsichtigten Verlängerung der Dienstzeit auch die Folgen der durch die Verlängerung begründeten Verzögerungen bei der Nachbesetzung des Amtes im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigen. Der Antragsgegner habe insoweit beanstandungsfrei angenommen, dass vor dem Hintergrund der geringen Einstellungszahlen im laufenden Schuljahr bedingt durch einen Lehrkräfteüberhang an Gymnasien eine Verlängerung sorgfältig abzuwägen sei, um auch Beförderungschancen junger und qualifizierter Lehrkräfte zu erhalten. Mit Blick darauf, dass derzeit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erkennbar sei, dass die Nachbesetzung der Position des Schulleiters am Städtischen Gymnasium T.    Schwierigkeiten ausgesetzt sein und es dadurch zu einer Vakanz im Rahmen der Stellenbesetzung kommen werde, erweise sich die Entscheidung des Antragsgegners als sachgerecht. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander, so dass sie auch insoweit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).