Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.04.2021 – 4 A 988/21.A
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.4A988.21A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.2.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 4035/18.A –, juris, Rn. 2 f.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9.3.2021 mit Ablauf des 9.4.2021, weshalb der Senat den vorbehaltenen weiteren Vortrag nicht abwarten muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.