Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2021 – 4 A 3493/19.A
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.4A3493.19A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. verworfen und hinsichtlich der Klägerin zu 2. abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. unzulässig, weil diese trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 4035/18.A –, juris, Rn. 2 f.
Soweit der Zulassungsantrag allein in Bezug auf die Klägerin zu 2. eine Begründung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG enthält, ist dieser zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der für sie allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,
ob eine medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen in Pakistan gewährleistet ist,
ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf das Bestehen eines nationalen, krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses der Klägerin zu 2. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht deshalb verneint, weil psychische Erkrankungen in Pakistan grundsätzlich behandelbar und die in Deutschland gängigen Medikamente und Generika auch in Pakistan erhältlich seien. Vielmehr hat es die die Klägerin zu 2. betreffenden ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bescheinigungen über das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sowie eines Spannungskopfschmerzsyndroms für nicht ausreichend erachtet, um den Mindestanforderungen zur Substantiierung psychischer Erkrankungen gerecht zu werden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz). Dieser Einschätzung ist die Klägerin zu 2. nicht mit Zulassungsgründen entgegengetreten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.