Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2021 – 4 A 1457/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.4A1457.21.00

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat versteht das vom Kläger als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.

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Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

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Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 22.3.2021 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 22.4.2021. Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch einen vom Kläger bevollmächtigten Bekannten, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Hinweisverfügung vom 2.6.2021 und der Eingangsverfügung vom 14.6.2021 hingewiesen worden.

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Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers oder seines Bevollmächtigten werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.