Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2021 – 1 A 3305/20.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0708.1A3305.20A.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

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Der Kläger bringt vor, die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, dass seine persönliche Sachlage eine der üblichen Rechtsprechung entgegenlaufende Entscheidung rechtfertige. Die Argumente des Verwaltungsgerichts seien zwar grundsätzlich zutreffend. Der Kläger könne der Bedrohung durch seine Familie durch Ausweichen in einen anderen Landesteil grundsätzlich aus dem Weg gehen. Auch sei richtig, dass die Behörden Messerangriffe und Morde verfolgten und ahndeten. Da der Kläger jedoch keine Dokumente mehr habe, müsse er wieder in seinen Geburtsort, um diese zu beantragen, und sei dann wieder in Reichweite seiner Familie. Darüber hinaus habe bereits der Angriff bei seiner ersten Rückkehr gezeigt, dass die Familie noch immer auf der Suche nach ihm sei. Dieser sei nur möglich gewesen, weil es aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko ungleich einfacher sei, für Geld entsprechend gewaltbereite Helfer zu engagieren.

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Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Selbst wenn sein Vortrag dahingehend verstanden würde, dass er als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwerfen wollte,

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ob ein Rückkehrer ohne Ausweispapiere einer familiären Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Landesteil von Marokko entgehen könne,

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könnte dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Vortrag des Klägers bezieht sich ersichtlich lediglich auf seinen Einzelfall, ohne auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen.

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In der Sache wendet sich der Kläger allein gegen die Würdigung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).