Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.08.2021 – 19 B 1189/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0809.19B1189.21.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Beschwerde wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (nachträgliches Freiwerden eines Schulplatzes) voraussichtlich erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren im Sinn des § 1 Abs. 2 APO-S I auch bei einem Anmeldeüberhang durchführt, der erst nach Ablauf des verwaltungsintern vorgeschriebenen Anmeldezeitraums aus Zweitanmeldungen von Kindern entstanden ist, deren Erstanmeldungen eine andere Schule zuvor abgelehnt hat, und dass für ein solches nachträgliches Aufnahmeverfahren grundsätzlich dieselben Maßstäbe, insbesondere dieselben Aufnahmekriterien gelten, die auch auf ein Aufnahmeverfahren wegen eines Anmeldeüberhangs aus Erstanmeldungen Anwendung finden. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, hierin liege „de facto“ die Heranziehung des verordnungsrechtlich nicht vorgesehenen Aufnahmekriteriums „Zeitpunkt der Anmeldung“.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).