Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.09.2021 – 10 A 1976/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0907.10A1976.21.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier gänzlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2020 für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten und eines Abstellgebäudes auf dem Grundstück in T., F.-straße 11 (Gemarkung T., Flur 21, Flurstück 599) abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf einen Gebietswahrungsanspruchs könne er sich nicht berufen. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. „Wohnanlage F1.-straße“ der Gemeinde T. (1. vereinfachte Änderung) (im Folgenden: Bebauungsplan) zum Maß der baulichen Nutzung, von denen mit der Baugenehmigung eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers sei nicht erkennbar.
Der Kläger hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Gebietswahrungsanspruch stehe ihm nicht zu, für unrichtig. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht bestehe und ein Gebietswahrungsanspruch ohnehin nur die Art der baulichen Nutzung beträfe, setzt er sich jedoch nicht im Ansatz auseinander. Dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, von denen der Beklagte eine Befreiung erteilt hat, keine – zumal planübergreifende – drittschützende Wirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Auswertung der Planbegründung im Einzelnen hergeleitet. Der Kläger hält dem lediglich die pure Behauptung entgegen, es gäbe Anhaltspunkte für einen planerischen Willen, den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zu geben. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Entfernung des Vorhabens vom Grundstück des Klägers (circa 40 m) und der baulichen Dimensionen des dort aufstehenden ebenfalls dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses könne von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf sein Grundstück ersichtlich keine Rede sein, befasst sich der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Der Einwand des Klägers, dass sich das Vorhaben „auf den im Übrigen dörflichen Bebauungskern auswirkt“, wodurch er „nachhaltig beeinträchtigt“ sei, geht an den rechtlichen Maßstäben zur Beurteilung einer subjektiven Rechtsverletzung vorbei. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, das Vorhaben müsse sich „nicht nur an die Vorgaben des Bebauungsplans halten …, sondern im Übrigen sich auch in die vorhandene Bebauung an[…]passen“.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt er ebenfalls in keiner Weise dar. Er wirft nicht einmal sinngemäß eine in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung in einem solchen Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).