Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.09.2021 – 1 B 1554/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.1B1554.21.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Antragstellers zulässig ist. Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei der Untersuchungsanordnung vom 20. September 2021 nicht lediglich um eine Terminsänderung, sondern um eine (neue) Untersuchungsanordnung handelt, die nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2021 ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob isolierter Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung nach § 46 Abs. 7 BBG trotz der Regelung des § 44a VwGO zulässig ist.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Kern mit der Begründung abgelehnt, die Untersuchungsanordnung finde ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 1 und Abs. 7 BBG. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG sei die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit noch vorliegen, nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere nicht vom Vorliegen von Hinweisen auf eine möglicherweise wiederhergestellte Dienstfähigkeit. Im Übrigen, habe der Antragsteller in dem Fragebogen vom 21. Januar 2021 selbst angegeben, dass er seit dem Jahr 2002 in einem zeitlichen Umfang von 8-10 Stunden monatlich handwerkliche Tätigkeiten ausführe. Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung geltend gemachten Bedenken griffen nicht durch. Eine Pflicht zur Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten habe nicht bestanden. Die Antragstellerin habe ihre Befugnisse aus § 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 BBG auch nicht verwirkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG seien für die vorliegende Untersuchungsanordnung nach § 46 Abs. 7 BBG nicht einschlägig.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Es setzt sich bereits nicht inhaltlich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich die bereits erstinstanzlich vorgetragene Auffassung des Antragstellers.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus der kurzfristigen Anordnung/Verlegung des Untersuchungstermins auf den 27. September 2021 keine Unzumutbarkeit ergibt. Die Verlegung des Termins vom 20. September 2021 auf den 27. September 2021 war erforderlich geworden, nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin (erst) unter dem 15. September 2021 mitgeteilt hatte, er sei ab dem 3. September 2021 bis zum 24. September 2021 in einem bereits seit längerem gebuchten Urlaub. Der Anlass für die Verlegung resultiert damit aus der Sphäre des Antragstellers, der bei diesem Sachverhalt auch mit einer sehr kurzfristigen Neuterminierung rechnen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.