Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.10.2021 – 7 A 1953/20

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1004.7A1953.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben des Klägers stehe der Bebauungsplan Nr. 67445/13 entgegen, der unter Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen Sex- und Erotik-Shops und unter Nr. 1.4 Sexkinos ausschließe; der Ausschluss erfasse sämtliche derartige Betriebe und nicht nur neue, zusätzlich hinzukommende; der Bebauungsplan leide auch nicht an den vom Kläger geltend gemachten oder sonstigen Mängeln.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht deshalb an einem Widerspruch seines Vorhabens zum Bebauungsplan, weil nach dessen Zielsetzung die Bestandssituation erhalten bleiben solle. Die genannten Festsetzungen erfassen vielmehr aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils auch bestehende Anlagen und lassen eine Änderung ihrer Nutzung nur in den Grenzen des baurechtlichen Bestandsschutzes zu.

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Entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich auch nicht etwa um eine vom baurechtlichen Bestandsschutz gedeckte "Modernisierungsmaßnahme". Unabhängig davon, ob die gegenwärtige Erdgeschossnutzung baurechtlich genehmigt und deshalb bestandsgeschützt ist, ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht mit den Ausführungen zum Vorliegen einer Nutzungsänderung aufgezeigten Gründen, dass es sich hier nicht um eine bloße Modernisierung innerhalb der Variationsbreite einer bestehenden Zulassung handelt, sondern dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Dies gilt schon im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen des Brandschutzes wegen Verlegung eines "Erwachsenenkinos" in das Kellergeschoss.

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Soweit der Kläger für seine Auffassung auf die Verfügung eines früheren Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2019 verweist, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Dieser Verfügung lässt sich keine andere rechtliche Beurteilung entnehmen, sondern allenfalls eine etwaige Perspektive eines Mediationsverfahrens vor dem Hintergrund einer längeren erstinstanzlichen Verfahrensdauer bei streitiger Verfahrensfortsetzung.

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Des Weiteren ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass der in Rede stehende Bebauungsplan unwirksam ist. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg eine "Doppelmoral des Plangebers", der Drogeriemärkte zulasse, die nicht nur Verhütungsmittel, sondern auch "Lustspielzeug" für Kunden ohne Altersbeschränkung anböten, was sich teilweise mit seinem Sortiment decke.

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Ferner ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den einschlägigen Festsetzungen in Betracht gezogen werden könnte. Der Kläger rügt ohne Erfolg, sein Vorhaben laufe nicht dem Grundkonzept des Plans zuwider. Das Grundkonzept, dem eine Befreiung für das Vorhaben zuwiderliefe, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt (vgl. Seite 9 des Urteils).

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Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger gesehenen besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Ferner weist die Sache entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Der Kläger wirft folgende Frage auf:

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"Stellt der Flächentausch von baurechtlich genehmigten Nutzungsarten – hier der Erotikshop mit integriertem Erwachsenenkino – die sich auf zwei Geschosse – hier Untergeschoss und Erdgeschoss – verteilen, bei unverändertem Sortiment und ohne jegliche Ergänzung bzw. Veränderung der Nutzungsart eine Nutzungsänderung dar?"

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Dies ist indes keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern lediglich nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beantworten lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.