Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.10.2021 – 10 B 1191/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.10B1191.21.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene gemäß § 82 BauO NRW beziehungsweise § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW wegen der Baustraße auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 37, Flurstücke 1544 und 1545 abgelehnt hat, zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts zu Lasten der Antragsteller nicht bestehe. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist tragen die Antragsteller im Wesentlichen nur zu ihrer Behauptung vor, die Baustraße sei eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Dass sie es zweifellos nicht ist, ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie denen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Rechte der Antragsteller betroffen wären, wenn ihre Behauptung zutreffen würde. Auch im Übrigen ist nach dem Beschwerdevorbringen eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten könnte, nicht erkennbar.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).