Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2021 – 10 B 1506/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.10B1506.21.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Betriebszeit der Betriebsstätte des Antragstellers auf der I.-straße 112 in E. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig über die bereits genehmigte Betriebszeit bis 22.00 Uhr hinaus auf die Nachtzeit, mindestens jedoch bis 03.00 Uhr zu verlängern,

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zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerdebegründung stellt die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Begehren des Antragstellers auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und er weder mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der für die Nutzungsänderung erforderlichen Baugenehmigung habe noch ihm unzumutbare Nachteile drohten, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge, nicht in Frage. Seine Annahme, im Baugenehmigungsverfahren sei nicht zu prüfen, ob die mit der begehrten Verlängerung der Betriebszeit geplante Nutzungsänderung nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei, trifft offensichtlich nicht zu. Im Baugenehmigungsverfahren wird vielmehr insbesondere zu klären sein, ob eine Erweiterung der Betriebszeit des Cafés des Antragstellers mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Im Übrigen vermögen die allgemeinen Ausführungen des Antragstellers zu möglichen finanziellen Einbußen die strengen Anforderungen an eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu erfüllen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).