Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2021 – 10 B 920/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.10B920.21.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 27. November 2021 für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 10, Flurstück 955 (L. 5 in T.) (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar verstoße das Vorhaben gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften, doch könne er sich darauf nicht mit Erfolg berufen, da ein diesbezügliches nachbarliches Abwehrrecht verwirkt sei. Das Vorhaben entspreche in nachbarrechtlicher Hinsicht dem Bauvorhaben, für das der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen am 6. Mai 2015 eine Baugenehmigung erteilt habe, die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers zur Kenntnisnahme übersandt worden sei, und für das im September 2015 die Rohbauabnahme stattgefunden habe. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers sei gegen diese grenzständig ohne die erforderlichen Abstandsflächen genehmigte Bebauung nicht vorgegangen, sodass der Beigeladene nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass der Antragsteller Abwehrrechte gegen das mit der von ihm nunmehr angefochtenen Baugenehmigung vom 27. November 2021 legalisierte Vorhaben geltend machen werde. Im Übrigen verstoße das Vorhaben nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller hält der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein aus einem Verstoß des Vorhabens gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften resultierendes Abwehrrecht verwirkt sei, mit seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangenen Schriftsatz vom 1. Juni 2021 in der Sache allein entgegen, der Beigeladene habe abweichend von der Baugenehmigung vom 27. November 2021 gebaut. Damit vermag er die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben gegenüber dem im Jahr 2015 genehmigten und im Rohbau errichteten Gebäude kein „aliud“ sei, von vornherein nicht zu erschüttern. Ungeachtet dessen, dass sein Schriftsatz vom 16. Juli 2021 erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist, folgt aus dem verspäteten Vortrag, die Fenster des Vorhabens entsprächen hinsichtlich ihrer Höhe nicht der ursprünglichen Baugenehmigung vom 6. Mai 2015, ebenso wenig, dass das Vorhaben derart in nachbarrechtsrelevanter Weise von dem im Jahr 2015 genehmigten und im Rohbau errichteten Gebäude abweicht, dass es als ein „aliud“ zu bewerten wäre.
Der Antragsteller legt auch mit der Beschwerde nicht dar, dass das Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos sein könnte, weil dessen Fenster, soweit sie seinem Wohnhaus zugewandt seien, Möglichkeiten eröffneten, von dort aus auf sein Grundstück beziehungsweise in sein Wohnhaus zu blicken, die ihm nicht zugemutet werden könnten. Mit der im Einzelnen begründeten gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die an die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Maßstäbe anknüpft, setzt sich der Antragsteller in seiner fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung nicht auseinander. Erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat er vorgetragen, es sei ihm nicht möglich, die besagten Einblicke in geschützte Wohnbereiche durch das Anbringen und Nutzen von Rollläden oder ähnlichen Sichtschutzvorrichtungen abzuwehren, weil sein Wohnhaus ein altes Gebäude sei. Abgesehen davon, ob es in diesem Zusammenhang überhaupt darauf ankommt, inwieweit sich ein Grundstückseigentümer vor ihn störenden Blicken von benachbarten Grundstücken aus zu schützen vermag, erscheint es wenig plausibel, dass die Anbringung jeder Art von Sichtschutz an den Fenstern des Wohnhauses des Antragstellers zur Abwehr unerwünschter Einblicke tatsächlich technisch nicht umsetzbar wäre.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies von vornherein nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat nimmt zur Begründung ergänzend Bezug auf den Inhalt seines Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 10 E 445/21.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).