Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.11.2021 – 1 B 1623/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.1B1623.21.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 105,99 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Dabei ist die Begründung, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen ist, wie der Senat schon mit seiner Hinweisverfügung vom 29. Oktober 2021 ausgeführt hat, hier nicht genügt. Dem Oberverwaltungsgericht ist, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde am 11. Oktober 2021 fristgerecht, aber noch ohne Beifügung einer Begründung vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte, bis zum Ablauf der einmonatigen, durch die Zustellung des angefochtenen Eilbeschlusses am 28. September 2021 in Gang gesetzten Begründungsfrist am 28. Oktober 2021 (und im Übrigen bis heute) keine Begründung vorgelegt worden. Über das Fristerfordernis, den Einlegungsort einer separaten Begründung und das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigegeben ist, zutreffend belehrt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie setzt als Wert den streitigen Pfändungsbetrag an und sieht von einer Reduzierung dieses Wertes ab, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.