Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.11.2021 – 20 B 1817/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.20B1817.21.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den von den Antragstellern beantragten Erlass einer Anordnung abgelehnt, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auszusetzen, bis das Gericht über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. November 2021 entschieden habe. Es hat damit den Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. "Hängebeschluss") abgelehnt, die nach umstrittener, aber zutreffender Auffassung eine prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO darstellt und deshalb nicht anfechtbar ist.
Bei einer Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält, steht der verfahrensleitende Charakter der Anordnung im Vordergrund. Auch wenn mit ihr regelmäßig zugleich, allerdings zeitlich befristete, Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung. Auch unter Berücksichtigung der unmittelbaren Herleitung der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelten Zwischenentscheidung aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, greift daher der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen ferner auch prozessökonomische Gründe, da eine solche Beschwerde zu einem "Eilverfahren im Eilverfahren" führen würde und sie damit die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht unerheblich verzögern kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden sind.
Da keine Gerichtskosten anfallen, bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwerts.