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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
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Der Antrag der Antragstellerin,
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„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,
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hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.