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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Gründe:

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Der Antrag der Antragstellerin,

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„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,

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hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.