Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.01.2022 – 10 A 1798/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.10A1798.21A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, über den Ausgang des aufgrund der Strafanzeige vom 14. Oktober 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Beweis zu erheben, um seinen Vortrag zu bestätigen, wonach die von ihm genannten islamischen Terrororganisationen für die Tötung seines Vaters verantwortlich seien, fehlerhaft abgelehnt hat. Ein hieraus resultierender Verfahrensmangel in Form unzureichender Sachaufklärung wäre nicht erheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der selbstständig tragenden Begründung, dass selbst dann, wenn der diesbezügliche Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werde, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden könnte, weil ihm die geltend gemachte Gefahr einer Verfolgung durch die islamischen Terrororganisationen Lashkar-e Taiba beziehungsweise Lashkar-e Jhangvi jedenfalls nicht in ganz Pakistan drohe. Diese Begründung greift der Kläger mit seiner Zulassungsschrift, aus der sich lediglich ergibt, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgefahr auf internen Schutz verwiesen werden, für unrichtig hält, nicht mit einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.