Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2022 – 1 A 1491/21.A
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0120.1A1491.21A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist, insbesondere der Klägerin zu 2. die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger machen mit ihrem Zulassungsvorbringen allein geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil bedürfe einer Überprüfung und scheine hinsichtlich der Klägerin zu 2. unrichtig zu sein, nachdem diese am 9. Dezember 2020 wegen einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Klägerin zu 1. durch das Jugendamt in Obhut genommen worden sei. Damit machen die Kläger allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).