Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2022 – 10 A 2995/20

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.10A2995.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von dem Kläger beantragte Nutzungsänderung von einem Bürohaus in eine Pension mit Hausmeisterwohnung abgewiesen. Der Bauantrag vom 16. Januar 2017 sei nicht entscheidungsreif, weil die damit eingereichten Bauvorlagen nicht den Anforderungen der aktuellen BauPrüfVO entsprächen. Für die Beurteilung des Vorhabens gelte die neue Bauordnung. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 seien nur die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Bauordnung in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung zu bescheiden gewesen.

5

Ein vollständiger Bauantrag in diesem Sinne habe bis zu dem Stichtag nicht vorgelegen. Der Bauantrag vom 16. Januar 2017 habe den Vorgaben der Vorschrift nicht genügt, denn er habe jedenfalls in materieller Hinsicht erhebliche Mängel gehabt, weil nach den beigefügten Bauvorlagen eine Einordnung des Vorhabens als Wohnnutzung oder als Beherbergungsbetrieb nicht möglich gewesen sei. Er habe die beabsichtigte Nutzung als „Pension“ beschrieben. In der erweiterten Betriebsbeschreibung habe es geheißen, dass die Pension von auswärtigen Arbeitern genutzt werden solle. Da diese sich selbst versorgen würden, sollten Küchen eingebaut werden. Ein Frühstücksraum sei nicht vorgesehen. Im einem Schreiben vom 12. Mai 2017 habe der Kläger erläutert, dass die Pension hinsichtlich der einzelnen Nutzungseinheiten „Wohnungscharakter“ haben sollten, da geplant sei, sie an Handwerker zu vermieten, die für gewisse Zeit in der Stadt arbeiteten und für diese Zeit kostengünstige Räume mit einem gewissen „Wohnungsfeeling“ suchten. Der Aspekt der Nutzung durch auswärtige Arbeitnehmer beziehungsweise Handwerker spräche eher für häufige Nutzerwechsel und damit für einen Beherbergungsbetrieb, während die Betonung des Wohnungscharakters, die Ausstattung der Nutzungseinheiten mit Küchen und das Fehlen hoteltypischer Service-Leistungen eher gegen einen solchen Betrieb sprächen. Auch der Internet-Auftritt des Klägers gebe kein eindeutiges Bild, soweit dort hervorgehoben sei, dass bei Langzeitmietern der Preis verhandelbar sei.

6

Diese Wertung des Bauantrags als zum Stichtag in wesentlichen Teilen mangelhaft stellt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Dass es sich bei dem Vorhaben, wie er behauptet, um einen typischen Pensionsbetrieb mit ständig wechselnden Gästen handele, die sich dort nur vorübergehend aufhielten, lässt sich, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dem Bauantrag und den zugehörigen Bauvorlagen gerade nicht eindeutig entnehmen. Der Vortrag des Klägers, der jeweilige Nutzungszeitraum solle relativ kurz sein und der angesprochene Kreis potenzieller Gäste setze sich im Wesentlichen aus Personen zusammen, die auf Baustellen im Umkreis beschäftigt seien, Besichtigungen planten oder kulturelle Veranstaltungen besuchen wollten, trägt zur Konkretisierung der Bauvorlagen nichts bei und spielt ohnehin keine Rolle, soweit er nach dem Stichtag erfolgt ist. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in Abrede stellt, dass die Nutzungseinheiten in dem Gebäude die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung erfüllten, setzt er sich überdies in Widerspruch zu seinem von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Schreiben vom 12. Mai 2017, in dem davon die Rede ist, dass den potenziellen Nutzern ein „Wohnungsfeeling“ vermittelt werden solle. Der Einwand des Klägers, dass es Hotels mit Dauergästen gebe, die jahrelang dort lebten, ist für die Beantwortung der Frage, ob sein Bauantrag zum Stichtag mangelhaft war, weil die Bauvorlagen keine eindeutige Zuordnung des Vorhabens zu einer bestimmten Nutzungsart ermöglichten, nicht hilfreich.

7

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bauantrag genüge nicht den aktuellen Anforderungen der BauPrüfVO setzt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Überzeugendes entgegen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).