Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.03.2022 – 7 A 1048/21

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.7A1048.21.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2018 einen positiven Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken zu erteilen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem wirksamen Bebauungsplan Nr. 00 II L.          Straße vom 21.12.1989 zu beurteilende Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig, weil es außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liege, keinen Bestandsschutz genieße und der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung habe.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Soweit der Kläger rügt, jedenfalls der vordere Bereich des rückwärtigen Anbaus genieße Bestandsschutz, fast die Hälfte des Gebäudes sei - neben der Nutzung als Stall - zu Wohnzwecken genehmigt worden, dies ergebe sich aus den Grundrissen aus dem Jahr 1947, wird die Richtigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er geklärt wissen wolle, ob die beabsichtigte Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken bauplanungsrechtlich zulässig sei. Diese Auslegung seines Begehrens hat der Kläger nicht angegriffen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, dass der - danach in Streit stehende - (gesamte) rückwärtige Anbau jemals zu Wohnzwecken genutzt worden sei, vielmehr sei das Gebäude überwiegend als Stall genutzt worden, das Vorliegen einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung des gesamten Anbaus sei nicht belegt, eine Aufspaltung des Bestandsschutzes für einzelne Räume sei nicht möglich. Die Richtigkeit dieser Begründung hat der Kläger mit seinem Vorbingen nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt insbesondere an der Darlegung, dass der rückwärtige Anbau zu irgendeinem Zeitpunkt seit seinem Bestehen legal zu Wohnzwecken genutzt worden wäre.

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Auch das weitere Argument des Klägers, er habe Anspruch auf Erteilung einer Befreiung greift nicht durch. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Grundzüge der Planung - entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts - nicht betroffen sind. Dies gilt auch soweit der Kläger vorträgt, bei der Prüfung der Planungsziele seien das Alter des Bebauungsplans und die heutigen Anforderungen an die Reduzierung der Flächenversiegelung, die sich auch im Beschluss der Beklagten zur Entwicklung eines Handlungskonzepts "Wohnen" widerspiegelten, zu berücksichtigen.

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Auch der Einwand, die Beklagte habe ebenso wie bei den Grundstücken mit den Hausnummern01, 03 und 05 in Rechnung stellen müssen, dass der Bebauungsplan die auf seinem Grundstück vorhandene und genehmigte Wohnnutzung auf den passiven Bestandsschutz gesetzt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass folgt schon daraus, dass für den streitgegenständlichen rückwärtigen Anbau ein die Wohnnutzung umfassender Bestandsschutz - wie ausgeführt - nicht dargelegt ist.

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Der Einwand des Klägers, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, der Anbau auf dem Grundstück Nr. 06 habe etwa die Tiefe seines Anbaus, es werde bestritten, dass die Beklagte gegen dessen Wohnnutzung ordnungsbehördlich vorgehe, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7.1.2019 vorgetragen, der Nachbar des Grundstückes L.          Straße 06 sei durch ein ordnungsbehördliches Verfahren mit dem Aktenzeichen 61/2-01195-2017-34 aufgefordert worden, seine nicht genehmigte hintere Wohnnutzung aufzugeben. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, hat der Kläger nicht dargelegt.

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Ob die Beklagte - wie der Kläger unter Verweis auf das Schreiben der Beklagten vom 31.7.2019 geltend macht - beabsichtigt, Baurecht in zweiter Reihe zu schaffen, spielt aus obigen Gründen bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nach den aktuell maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften keine Rolle.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.