Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.06.2022 – 6 B 484/22
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.6B484.22.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 13.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1.4.2021 ausgeschriebenen Stellen als Justizvollzugshauptsekretär/in (A8) bei der JVA F. mit einem/r Mitbewerberin/in zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gestützt auf die Erwägung abgelehnt, der Antragsteller hätte in einem neuen Auswahlverfahren keine Chance, ausgewählt zu werden. Bei der Bewertung der Eignung der Bewerber um einen Beförderungs-/Dienstposten habe der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspreche. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sei nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sei. Zum Ausschluss eines Bewerbers aus dem Stellenbesetzungsverfahren sei der Dienstherr bereits bei Vorliegen begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung berechtigt. Er habe begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bis zum Ernennungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Es bestünden begründete Zweifel, dass der Antragsteller den Anforderungen der in Rede stehenden Beförderungsstellen in gesundheitlicher Hinsicht entspreche. Ausweislich der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Frau Dr. X. vom 5.7.2021 sei der Antragsteller am 8.4.2021 amtsärztlicherseits sowie am 28.6.2021 durch Frau Dr. F1. , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie untersucht worden. Bei dem Antragsteller liege danach ein psychiatrisches Krankheitsbild vor (rezidivierende depressive Symptomatik, die auch in der Persönlichkeit verwurzelt sei, mit emotional instabilen und impulsiven Zügen sowie verstärkter Kränkbarkeit). Frau Dr. X. folge der Beurteilung des behandelnden Psychiaters insofern, dass hier kaum Veränderungsmöglichkeiten bzw. durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen kaum Einflussmöglichkeiten bestünden. Der Umstand dauernder Dienstunfähigkeit liege bei dem Antragsteller zunächst nicht vor. Eine Weiterbeschäftigung im Strafvollzug sei jedoch nicht mehr zumutbar bzw. nicht leidensgerecht. Infrage würden anderweitige Einsatzmöglichkeiten bei Gericht oder den Justizbehörden kommen. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere mit Stressbelastungen, Konfliktfähigkeit und gehobener Verantwortung für Schutzbefohlene, seien hierbei auszuschließen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei für den Strafvollzug nicht zu rechnen.
Der Antragsgegner, der bestrebt sei, die streitbefangenen Stellen zeitnah zu besetzen, wäre - so das Verwaltungsgericht weiter - vor diesem Hintergrund somit nicht berechtigt und könne erst recht nicht verpflichtet sein, dem Antragsteller eine der Stellen als Justizvollzugshauptsekretär unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen.
Diese Ausführungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde verkennt, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts allein die streitbefangenen Beförderungsstellen betreffen, mithin die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1.4.2021 ausgeschriebenen Stellen „Justizvollzugshauptsekretär/in bei der JVA F. “. Auf eine dieser Stellen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 1.4.2021 beworben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht der amtsärztlichen Feststellungen angenommen, es bestünden begründete Zweifel, dass der Antragsteller den Anforderungen der in Rede stehenden - mit einer Tätigkeit im Strafvollzug verbundenen - Beförderungsstellen in gesundheitlicher Hinsicht entspreche.
Das weitere Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).