Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.07.2022 – 7 B 591/22
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.7B591.22.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde ist zulässig.
Es fehlt insbesondere nicht an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24.12.2021 Planunterlagen für ein geändertes Vorhaben eingereicht und nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Erdgeschoss in statischer Hinsicht abweichend von der hier angegriffenen Baugenehmigung vom 8.4.2021 gebaut hat. Allein aus der Vorlage neuer Baupläne und einer abweichenden Ausführung ergeben sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene auf die hier angegriffene Baugenehmigung verzichtet hätte oder dass sie das genehmigte Vorhaben jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht bis auf Weiteres nicht weiter verwirklichen möchte. Ebenso wenig ergibt sich aus der Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.5.2022 ein rechtliches Hindernis für eine Verwirklichung des am 8.4.2021 genehmigten Vorhabens, das der weiteren Verfolgung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen stehen könnte.
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8.4.2021 anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 8.4.2021 verstoße nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Es liege insbesondere keine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin vor. Die zugelassenen rückwärtigen Stellplätze verletzten nicht das Rücksichtnahmegebot, der rückwärtige Grundstücksbereich sei jedenfalls durch die von den auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Bestandsstellplätzen ausgehenden kraftfahrzeugbedingten Immissionen vorgeprägt.
Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung nicht fehlerhaft angenommen, aus § 12 BauNVO folge, dass Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen seien, vielmehr hat es unter Einbeziehung der genannten Bestimmung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt.
Soweit sich die Antragstellerin auf eine objektive Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beruft und hierzu geltend macht, schon die bestehende Stellplatzanlage sei planungsrechtlich als Fremdkörper in der Umgebung zu werten und füge sich nicht im Sinne von § 34 BauGB ein, zudem ergebe sich für das Vorhaben bei 19 genehmigten und 25 erforderlichen Stellplätzen ein erhebliches Stellplatzdefizit, greift dies schon aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht durch.
Die Antragstellerin macht ferner ohne Erfolg geltend, durch die genehmigte Erweiterung, Umgestaltung und Nutzungsintensivierung der Stellplatzanlage auf dem Vorhabengrundstück überschritten die mit deren Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen durch Kraftfahrzeuge die Schwelle der Zumutbarkeit. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die erhebliche Vorprägung des rückwärtigen Grundstücksbereichs durch die bestehende Stellplatzanlage mit bislang 15 Stellplätzen hingewiesen und wegen dieser planungsrechtlichen Vorbelastung eine Unzumutbarkeit der Erweiterung auf 19 Stellplätze - auch mit Blick auf die Beseitigung des Grünstreifens am westlichen Rand des Innenhofs, die geänderte Anordnung der Stellplätze und eine zu erwartende Intensivierung der Nutzung - verneint.
Auf die von der Antragstellerin bemängelte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene würde im Zweifel schon in eigenem Interesse Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um einem Verkehrskollaps entgegen zu wirken, kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich lediglich um eine zusätzliche, nicht tragende Erwägung handelte. In erster Linie hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein "Verkehrskollaps" mit für die Antragstellerin unzumutbaren Auswirkungen auch bei einer womöglich zu knapp bemessenen Stellplatzzahl nicht zu erwarten sei.
Soweit die Antragstellerin einen unzureichenden Schutz gegen die durch die Stellplatzanlage bedingten Immissionen deshalb befürchtet, weil es durch die vorhandene Mauer an der Grundstücksgrenze in Verbindung mit der geplanten Gebäudeerweiterung zu Schallreflexionen komme, ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich in diesem Zusammenhang gegenüber der bestehenden Vorbelastung eine erhebliche Änderung ergeben wird.
Schließlich bemängelt die Antragstellerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auswirkungen des Vorhabens unter Hinweis auf die nördlich verlaufende Bahntrasse relativiert. Vielmehr geht der Senat im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung davon aus, dass sich schon aus den vorstehend aufgezeigten Umständen eine erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin ergibt, die der Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben entgegen steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht auferlegt werden, sondern dass die Beigeladene diese Kosten selbst trägt; denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.