Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.10.2022 – 9 E 582/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1014.9E582.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020, mit dem der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, istvoraussichtlich unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger wohl nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Dezember 2019 eingelegt hat.

4

Eine Ausfertigung der gegenüber Herrn H.    -E.        T.      erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfte dem Kläger mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen undatierten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am 16. Dezember 2019 bekanntgegeben worden sein. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Januar 2020. Der Widerspruch des Klägers ist jedoch erst am 17. Januar 2020 beim Beklagten eingegangen.

5

Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW dürfte entgegen der Auffassung des Klägers eingreifen. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der ‑ wie hier ‑ im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach den Angaben des Beklagten und ausweislich des Poststempels auf dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag ist das Schreiben an den Kläger mit der Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 12. Dezember 2019 am 13. Dezember 2019, einem Freitag, zur Post gegeben worden. Der dritte Tag im Sinne § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, an dem die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als dem Kläger gegenüber bekanntgegeben gilt, ist damit nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB der 16. Dezember 2019 (Montag). Die vom Kläger in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht Minden vom 20. April 2020/23. Oktober 2020 (sinngemäß) vertretene Auffassung, bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist dürften Samstage und Sonntage nicht mitgezählt werden, so dass als Tag der Bekanntgabe hier erst der 18. Dezember 2019 gelte, ist unzutreffend; sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Fristbestimmung nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW, §§ 187 bis 193 BGB.

6

Ein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG NRW liegt voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Bekanntgabefiktion nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Kläger bestreitet allerdings weder den Zugang an sich noch behauptet er einen Zugang nach der Drei-Tages-Frist. Unter diesen Umständen vermag der pauschale Einwand des Klägers im Beschwerdeverfahren, es fehle an einem „Abgangsvermerk“, die gesetzliche Zugangsfiktion wohl ebenfalls nicht zu entkräften, zumal der Kläger den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post (13. Dezember 2019) gar nicht bestreitet. Im Übrigen muss der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht zwingend durch einen „Ab-Vermerk“ belegt werden, sondern kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

7

Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 39b.

8

Das kann beispielsweise ein Poststempel auf dem den Bescheid enthaltenden Umschlag sein.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.