Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2022 – 10 A 2049/22.A
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1021.10A2049.22A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 10. Dezember 2020, das einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, weil ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung drohe und er hinsichtlich seiner Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan von der Gruppe „Pakistan T. U.“ bedroht beziehungsweise getötet zu werden, auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen sei. Diese die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragende Begründung greift der Kläger nicht an, wenn er rügt, das Verwaltungsgericht hätte die Echtheit der Dokumente, die er eingereicht hat, um die behauptete Bedrohung durch die Gruppe „Pakistan T. U.“ zu belegen, durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in J. überprüfen lassen müssen.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus dieser Rüge auch deswegen keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere die oben genannten Dokumente auf ihre Aussagekraft hin gewürdigt hat. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag eine Auskunft zur Echtheit der Dokumente einholen müssen, beanstandet der Kläger eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel stellt jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.