Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2022 – 12 E 804/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.12E804.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG; Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift greift nicht, weil der Klageantrag keine "bezifferte" Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Davon ausgehend ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der aktuelle Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), an dem sich auch die Gegenstandswertpraxis des beschließenden Senats in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitverfahren orientiert, sieht bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe vor, dass der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgebend ist (Ziff. 7.3).

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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit dem angegriffenen Beschluss - auf der Grundlage eines zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeitraums und eines dem Förderungshöchstsatz entsprechenden monatlichen Leistungsbetrags von 861,00 Euro - auf 10.332,00 Euro festgesetzt.

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den "vorläufigen Streitwert" in ihrer Klageschrift noch mit "3.948,00 € (12 Monate x 329,00 €)" veranschlagt hatten, haben keinen Anspruch auf die mit der Beschwerde begehrte Anhebung des Gegenstandswerts auf 36.162,00 Euro. Ihrer Auffassung, es sei "nicht nur der Jahreszeitraum streitig gewesen, sondern die Förderungsfähigkeit überhaupt", weshalb "der Streitwert entsprechend der […] Förderungshöchstdauer bis Februar 2025 angesetzt werden" müsse, ist offensichtlich nicht zu folgen. Die unter dem 21. Februar 2022 erhobene Klage zielte auf eine Verpflichtung des beklagten Studierendenwerks, dem Kläger "BAföG-Leistungen auf seinen Antrag vom 10.09.2021, bei der Beklagten eingegangen am 23.09.2021, zu gewähren". Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten entspricht der Grundregel des § 50 Abs. 3 BAföG; danach wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Allenfalls hätte der vom Kläger gestellte Antrag die Frage aufgeworfen, ob abweichend von dieser Regel hier ein kürzerer Bewilligungszeitraum anzusetzen ist, weil der Kläger in dem Formblatt auf Seite 3 unter "Angaben zur Einkommensfeststellung" den Bewilligungszeitraum mit "von 09/2021 bis 02/2022" angegeben hat. Ob allerdings solche Erkenntnisse, die sich erst aus der unter dem 14. März 2022 erfolgten Vorlage des Verwaltungsvorgangs ergeben konnten, mit Blick auf § 40 GKG überhaupt bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen waren, kann im vorliegenden Fall - bei einer Beschwerde, die auf eine Anhebung des festgesetzten Werts zielt - dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).