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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.12.2022 – 20 B 1039/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1206.20B1039.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Begehren,

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den angegriffenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4163/22 (VG Düsseldorf) gegen die Anordnung unter Nr. 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der chirurgischen Kastration der der Rasse "Canadian Sphynx" angehörenden Katze "F." unter Nr. 3 der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 auf der Grundlage des § 11b Abs. 2 TierSchG als offensichtlich rechtmäßig bewertet. Es ist dabei davon ausgegangen, dass züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass die Nachkommen der Katze "F." erblich bedingt keine funktionstauglichen Vibrissen (Tasthaare) haben und hierdurch Schäden und Leiden bei der Nachzucht im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG auftreten würden. Es hat dabei insbesondere den über die Vorortkontrolle am 25. April 2022 gefertigten amtstierärztlichen Bericht vom gleichen Tag und die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder der Katze "F." und ihrer Kitten in den Blick genommen und berücksichtigt, dass sich die fachliche Bewertung der Amtsveterinäre neben der eigenen Sachkunde auch auf das "Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)" vom 2. Juni 1999 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht (sog. "Qualzuchtgutachten"), das auch im gerichtlichen Verfahren als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sei, und die hierzu ergangenen Rechtsprechung stützte.

6

Diese Grundlagen der zulasten der Antragstellerin vorgenommenen Interessenabwägung werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Ihm ist kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners auf der genannten Rechtsgrundlage nicht erfüllt sind oder der Antragsgegner von seiner Befugnis zum Einschreiten rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

7

Die Antragstellerin trägt lediglich pauschal und ohne dies in erforderlichem Maß zu substantiieren oder gar glaubhaft zu machen vor, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den vorhandenen Vibrissen der Katze "F." und deren Nachkommen handele es sich um aufgrund ihrer Ausgestaltung funktionslose Tasthaare, "rechtsfehlerhaft" sei, da sie sich maßgeblich auf die Ausführungen des Antragsgegners stütze, deren Herleitung und Richtigkeit für sie, die Antragstellerin, "nicht erkennbar" seien. Damit stellt sie die zutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere weckt sie keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die in Rede stehende fachliche Einschätzung der Amtsveterinäre der Antragsgegnerin stelle unter Berücksichtigung des Qualzuchtgutachtens eine tragfähige fachliche Grundlage für die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen und die aufgrund dessen vorgenommene rechtliche Bewertung dar.

8

Auch, soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung mit der Begründung in Zweifel zieht, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine Dringlichkeit der Vollziehung angenommen, die tatsächlich wegen der Haltung ausschließlich weiblicher Katzen ohne Freigang bei der Antragstellerin nicht vorliege, dringt sie nicht durch. Sie verkennt schon, dass es auf diese Frage so nicht ankommt, da das Verwaltungsgericht zutreffend die Anordnung für offensichtlich rechtmäßig erachtet und auf dieser Grundlage dem öffentlichen Vollziehungsinteresse in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang eingeräumt hat. Soweit mit diesem Vortrag ein Ermessensfehler des Antragsgegners geltend gemacht werden soll, fehlt es sowohl an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den auch insoweit zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung, dass die Kastrationsanordnung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist, als auch an anderweitig erkennbaren Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.