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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.12.2022 – 4 B 1310/22, 4 E 878/22
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.4B1310.22.4E878.2.00
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
1. Der Senat versteht das bei dem Oberverwaltungsgericht am 12.12.2022 eingegangene Schreiben des Antragstellers, mit dem dieser in erster Linie und mit der Bitte um isolierte Entscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde beantragt hat, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens von Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wäre jedenfalls mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.
3
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 ist am 22.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 VwGO lief mit dem Ende des 6.12.2022 ab. Die Beschwerdeschrift ist aber erst am 12.12.2022, also verspätet, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
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Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann dem Antragsteller bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er auch den Prozesskostenhilfeantrag erst am 12.12.2022, und damit verspätet, gestellt hat.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil Vertragsparteien von Gewerbetreibenden kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung zusteht.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 – 7 ME 51/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 24 ff.
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2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die insoweit maßgebliche Rechtsmittelfrist nach § 147 VwGO ebenfalls nicht gewahrt ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).