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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.12.2022 – 7 A 503/21

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.7A503.21.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze keine Nachbarrechte des Klägers.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats richtig davon ausgegangen, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung", „Bauweise“ sowie „Grundstückfläche, die überbaut werden soll", für sich genommen keinen Nachbarschutz vermitteln. Daraus folgt zugleich, dass eine vom Kläger im Zulassungsverfahren thematisierte Vorbildwirkung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche ebenfalls nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.

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Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

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Soweit in der Zulassungsbegründung Einsichtsmöglichkeiten zulasten des klägerischen Grundstücks angesprochen werden, ist zunächst festzustellen, dass sich die durch die streitgegenständlichen Vorhaben begründeten Einsichtsmöglichkeiten ersichtlich im Rahmen dessen halten, was in bebauten innerstädtischen Bereichen hinzunehmen ist. Auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Auf die in der Zulassungsbegründung thematisierten Einsichtsmöglichkeiten, die sich durch eine Hinterlandbebauung an anderer Stelle ergeben könnten, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.

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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht hinsichtlich der Anordnung der Garagen auf den Vorhabengrundstücken und der Lage der Zufahrt ersichtlich. Dabei kommt es auf die in der Zulassungsbegründung in den Mittelpunkt gerückten vorhandenen Garagen an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Blockinnenbereichs nicht an. Nach Überzeugung des Senats scheidet eine nach Maßstab des Rücksichtnahmegebotes unzumutbare Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks schon im Hinblick auf die Lage der Garagen auf den Vorhabengrundstücken und der Zufahrt sowie den Umfang des zu erwartenden Kfz-Verkehrs aus, wie es auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und auf Seite 10 f. des Urteilsabdrucks im Einzelnen ausgeführt hat. Auf die Länge der Zufahrt kommt es dabei im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht an.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt schließlich nicht wegen der Verletzung eines Beteiligungsrechts aus § 13 Abs. 2 VwVfG NRW in Betracht. Unterbleibt eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Mangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.

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Vgl. etwa Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage, 2022, § 13 Rn. 48 ff m. w. N.

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Dass die Voraussetzungen einer in der Zulassungsbegründung angesprochenen notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vorliegen könnten, zeigt der Kläger nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.