Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2023 – 10 A 1661/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0120.10A1661.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks T.‑straße 3 in I. (Gemarkung X., Flur 46, Flurstück 241). Die Beigeladenen sind Eigentümer des derzeit mit der anderen Hälfte des Doppelhauses bebauten Grundstücks T.‑straße 1 in I. (Gemarkung X., Flur 46, Flurstück 240), deren Beseitigung sie planen. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers mit dem Antrag, den Beigeladenen zu untersagen, ihre Doppelhaushälfte abzureißen, abgewiesen. Für die Beseitigung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen bedürfe es keiner Baugenehmigung, sondern nach § 62 Abs. 3 BauO NRW lediglich einer schriftlichen Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Abweichendes ergebe sich weder aus der möglichen konstruktiven Verbindung beider Doppelhaushälften noch daraus, dass die Beseitigung der Doppelhaushälfte und die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen gegebenenfalls als eine einheitliche Baumaßnahme zu betrachten seien. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Lasten des Klägers lasse sich auch nicht mit dem Argument begründen, das Anzeigeverfahren nach § 62 Abs. 3 BauO NRW sei nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden. Es spreche bereits Überwiegendes dafür, dass es insoweit keine Fehler gegeben habe. Die Bestätigung des Tragwerkplaners Dipl.-Ing. T1. vom 11. November 2019 entspreche auch hinsichtlich der Standsicherheit der verbleibenden Doppelhaushälfte spätestens in ihrer klarstellenden Fassung vom 31. Oktober 2021 den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW in seiner bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Sie müsse keine konkrete Angaben zu den Maßnahmen enthalten, mit denen die Standsicherheit der verbleibenden Doppelhaushälfte während und nach der Beseitigung der anderen Hälfte des Doppelhauses im Einzelnen gewährleistet werden solle. Die Bauaufsichtsbehörde könne von dem Tragwerkplaner in diesem Zusammenhang nicht verlangen, eine Statik für die verbleibende Doppelhaushälfte vorzulegen. Letztlich brauche die Frage, ob das Anzeigeverfahren den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei, nicht beantwortet werden. Es gehe insoweit um Vorschriften des formellen Baurechts, die nicht dem Schutz Dritter dienten. Allein aus Fehlern bei der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 62 Abs. 3 BauO NRW könne ein Nachbar keinen Abwehranspruch gegen die Durchführung des angezeigten Vorhabens herleiten. Die Beseitigung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Der Kläger habe die fachliche Einschätzung des qualifizierten Tragwerkplaners Dipl.-Ing. T1., wonach seine Doppelhaushälfte während und nach der Durchführung der Abbruchmaßnahmen standsicher sein werde, durch seine Einwände nicht durchgreifend erschüttert. Er habe eingeräumt, dass bei einer im Zuge des Abbruchs der einen Doppelhaushälfte möglicherweise erforderlichen Trennung durchgehender Geschossdecken die verbleibende Doppelhaushälfte nicht zwangsläufig einsturzgefährdet sein müsse. Auch das Baugrund- und Gründungsgutachten des Dipl.-Geol. Q. vom 9. April 2019 belege keine Gefahr für die Standsicherheit seiner Doppelhaushälfte infolge der geplanten Abbruchmaßnahmen. Die Beseitigung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße auch nicht zu seinen Lasten gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

5

Die Zulassungsbegründung setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Kläger mit ihr Fehler bei der Durchführung des Anzeigeverfahrens geltend macht. Stützt das Verwaltungsgericht sein Urteil – wie hier – auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Gründe, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jedes dieser selbstständigen Begründungselemente ein Zulassungsgrund gegeben ist. Diesem Darlegungserfordernis genügt die Zulassungsbegründung nicht. Sie hält der das angefochtene Urteil selbstständig tragenden Erwägung, das Anzeigeverfahren diene allein öffentlichen Interessen, nichts entgegen.

6

Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, er habe einen Anspruch auf Untersagung der geplanten Beseitigung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen, weil die Standsicherheit seiner eigenen Doppelhaushälfte bei Durchführung der Abbruchmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sei, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach sich nicht feststellen lässt, dass durch die geplante Beseitigung der einen Hälfte des Doppelhauses entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Standsicherheit der verbleibenden Doppelhaushälfte oder die Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Grundstück des Klägers gefährdet würde und die Beklagte deshalb berechtigt wäre, die Beseitigung zu untersagen. Dem von dem Kläger zitierten Baugrund- und Gründungsgutachten lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer entsprechenden fachkundigen Überwachung der geplanten Abbruchmaßnahmen die Standsicherheit seiner Doppelhaushälfte gewährleistet werden kann. In dem Gutachten heißt es beispielsweise, dass gegebenenfalls im Bereich des verbleibenden Doppelhauses Maßnahmen zur Unterfangung beziehungsweise zur Tieferführung des Fundamentes erforderlich würden. Überdies empfiehlt der Gutachter, die Gründungssituation der verbleibenden Doppelhaushälfte vor der Beseitigung der anderen Hälfte des Doppelhauses genauer zu erkunden. Nichts anderes gilt für das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen T2. vom 16. August 2022, in dem es ebenfalls heißt, dass für die Klärung der Beschaffenheit und der Tragfähigkeit des vorhandenen Mauerwerks Untersuchungen erforderlich seien. Auf der Grundlage der Ergebnisse seien statische Nachweise zu erstellen und gegebenenfalls sich als erforderlich erweisenden Verstärkungsmaßnahmen für die Konstruktion der verbleibenden Doppelhaushälfte festzulegen. Anders als der Kläger meint, trägt allein der Umstand, dass möglicherweise noch weitergehende Untersuchungen und ausgehend von deren Ergebnissen die konkrete Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit seiner Doppelhaushälfte für den Fall der Beseitigung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen noch ausstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine Untersagung der Beseitigung jener Doppelhaushälfte durch die Beklagte nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).