Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.01.2023 – 12 E 644/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.12E644.22.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät N. aus S. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das beklagte Studierendenwerk die Vollstreckung der durch den Bescheid vom 14. Oktober 2021 festgesetzten Geldforderung rechtmäßig betrieben hat.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der von der Klägerin erhobene Einwand, der "angegriffene Verwaltungsakt" sei rechtswidrig, so dass gleiches für die "daraus betriebene Zwangsvollstreckung" gelte, geht daran vorbei, dass der zugrunde liegende Leistungsbescheid vom 14. Oktober 2021 nach Aktenlage bestandskräftig ist und Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen sind (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG NRW). Daher kommt es auch auf den Vortrag der Klägerin zu § 15 Abs. 2a BAföG von vornherein nicht an.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW legt die Klägerin auch mit ihrer Beschwerde nicht dar. Abgesehen davon, dass sie nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts einwendet, es fehle schon an einem an das beklagte Studierendenwerk gerichteten Antrag auf Beschränkung oder Aussetzung der Vollziehung, ist vor allem daran festzuhalten, dass eine Härte im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht zu erkennen ist. Das Vorbringen der Klägerin zu einem Vertrauensschutz - das eine Nichtigkeit des Leistungsbescheides nicht ansatzweise in Betracht kommen lässt - gibt für eine solche, mit den guten Sitten unvereinbare Härte aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).