Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.01.2023 – 2 A 24/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.2A24.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die vom Kläger sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Mieter des Mietobjekts G.--------straße 36a in C. gegenüber dem Beklagten nicht rundfunkbeitragspflichtig sind,
mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sei zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Die Klage sei daher nur zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte gehe, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sei, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhingen. Davon ausgehend sei vorliegend die Feststellungsklage des Klägers unzulässig, da sich aus seinem Vortrag nicht herleiten lasse, dass er durch die gegenüber seinen Mietern erlassenen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge möglicherweise in seinen Rechten verletzt werde. Die Rundfunkbeitragspflicht knüpfe an die Wohnungsinhaberschaft desjenigen an, der die Wohnung selbst bewohne (§ 2 Abs. 1 und 2 RBStV), und nicht etwa an die Verwertung der Immobilie durch Vermietung. Der Kläger sei weder an dem Beitragspflichtverhältnis zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Mieter beteiligt noch hingen vom Bestehen dieses Rechtsverhältnisses eigene Rechte des Klägers ab.
Diesen überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im genannten Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung begründen könnte. Letztlich beschränkt es sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bisherigen Vortrags des Klägers, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und verfehlt damit bereits weitestgehend die Darlegungsanforderungen.
Unbeschadet dessen macht die Zulassungsbegründung auch in der Sache ohne Erfolg geltend, dass eine unzulässige Popularklage nicht vorliege und der Kläger als Vermieter ein eigenes berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung habe: Denn es fehlt vorliegend an einer Rechtsnorm, aus der sich rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die vom Kläger im Objekt G.--------straße 36a in C. vermieteten Räumlichkeiten herleiten ließen. Auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im privaten Bereich, um die es hier allein geht (§§ 2 und 3 RBStV), entstehen Rechtsverhältnisse vielmehr nur zwischen den Bewohnern der jeweiligen Räumlichkeiten und dem Beklagten. Von diesen Rechtsverhältnissen hängen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte oder Pflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten ab.
Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 2 A 758/17 -, juris Rn. 31 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 84 Abs. 3 1. Hs. VwGO).