Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2023 – 4 E 757/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0207.4E757.22.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht M. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat sieht in diesem Fall von der Bezeichnung eines Antragsgegners unter Änderung des Rubrums von Amts wegen ab, um dem zuständigen Gericht des ersten Rechtszugs, das über Einwendungen gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden hat, nicht vorzugreifen.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2022 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist durch Bundesgesetz, nämlich durch die Strafprozessordnung und das Justizbeitreibungsgesetz, einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.
Stehen Entscheidungen der vollsteckenden Staatsanwaltschaft über Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen und mit diesen im Zusammenhang stehenden Kosten gemäß den §§ 459, 459a StPO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 JBeitrG im Streit, so hat gemäß den §§ 459o, 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszugs über die Einwendungen zu entscheiden. Gericht des ersten Rechtszugs ist hier das Amtsgericht M. , das das Urteil gefällt hat, aufgrund dessen die Geldstrafe und die Gerichtskosten vollstreckt werden.
Insoweit führen auch die Einwendungen der Antragstellerin zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Rechtswegs. Mit ihrem Vorbringen, Grundlage ihres Begehrens sei der nach § 459a StPO ergangene Stundungsbescheid, der bereits deshalb unzulässig sei, weil ihr die Rechnung vom 7.10.2022 nicht an die aktuelle Adresse übersandt und er darüber hinaus mit einer nicht an ihren finanziellen Möglichkeiten ausgerichteten Ratenhöhe erlassen worden sei, wendet sie sich gerade gegen die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, deren Überprüfung nach den genannten Vorschriften der StPO dem Gericht des ersten Rechtszugs obliegt.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.