Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2023 – 1 B 1120/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0209.1B1120.22.00

Tenor

Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 19. Januar 2023 (Streitwertfestsetzung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.“

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G r ü n d e :

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Den Vortrag der Beteiligten im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 gibt Veranlassung, die Streitwertfestsetzung in vorgenanntem Beschluss in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise von Amts wegen zu ändern.

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Der Streitwert richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben bestätigt, dass sich an die Übertragung des Dienstpostens im Fall der Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung im Wege eines sog. einaktigen Verfahrens die Beförderung(en) bis ins Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO anschließen sollte(n). Auszugehen ist daher nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 6. Oktober 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das (letztlich) angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des (letztlich) angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 60.308,46 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils 4.958,76 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.048,02 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf einen Wert von 15.077,12 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.

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Einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung bedurfte es daher nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.