Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.02.2023 – 12 A 917/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.12A917.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Der Vortrag der Klägerin dazu, dass der Beginn der Verjährung in § 52 Abs. 2 SGB X eindeutig geregelt sei und die Verjährungsfrist hier mit der Bestandskraft des Bescheides beginne, vermag die Richtigkeit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin sich mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil zu der einschlägigen Neufassung des § 52 SGB X und der ihr zugrunde liegenden Gesetzesbegründung nicht auseinandersetzt, vor allem auch nicht mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Gesetzgeber hiernach von der (analogen) Anwendbarkeit des bürgerlichen Verjährungsrechts und insbesondere des § 201 BGB ausgegangen sei (S. 7 des Urteils).
Vgl. hierzu auch aus der Gegenäußerung der Bundesregierung, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (BT-Drs. 14/9007 vom 8. Mai 2002, S. 49 f.): "Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung finden im Sozialverwaltungsverfahrens- und Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes im Übrigen, d. h. für den Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen, die verjährungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend Anwendung, hier also § 201 BGB."
Der weitere Vortrag der Klägerin dazu, dass "der Rückzahlungsanspruch mit der Bestandskraft des Bescheides" entstehe und der spätere Eintritt der "Fälligkeit dieses Anspruches aufgrund der Ratenzahlungsmodalitäten" nichts daran ändere, "dass der Anspruch durch den Bescheid festgesetzt wird", genügt den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht. Denn die Klägerin geht mit diesem Einwand nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur verjährungsrechtlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Fälligkeit für die Entstehung des Anspruchs ein (S. 6, 8 des Urteils). Ebenso wenig befasst sie sich mit der daran anknüpfenden Würdigung, die verbleibende Darlehensschuld in Höhe von 5.743,56 Euro sei hier erst mit dem 31. August 2018 fällig geworden (S. 8 f. des Urteils).
Auch der abschließende Einwand der Klägerin, das angegriffene Urteil erwecke den Eindruck, das Gericht sei der Auffassung, "die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB X könne so nicht richtig sein", und weiche daher in Regelungen des BGB aus, um "das erwünschte Ergebnis zu erzeugen", lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Folgerung, das Gericht komme mit seiner Rechtsauffassung "zu einer Verjährungsfrist von 60 Jahren", geht gleichermaßen an der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vorbei.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).