Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.02.2023 – 4 A 305/23 und 4 A 1130/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0227.4A305.23.4A1130.2.00
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 23.1.2023 – 4 A 1130/22 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat versteht die „Beschwerde“ des Klägers vom 20.2.2023 gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23.1.2023, mit der er geltend macht, der Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm und seiner Wahlverteidigung nicht die angeforderten Unterlagen zugestellt und seiner Wahlverteidigung kein einziges Blatt der Akte zur Verfügung gestellt worden sei, als allein statthafte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Der Kläger hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der von ihm angegriffene Beschluss des Senats vom 23.1.2023 ist seinen Prozessbevollmächtigten am 24.1.2023 über das elektronische Anwaltspostfach formlos übersandt worden. Die Anhörungsrüge ist erst am 20.2.2023 bei Gericht eingegangen.
Der Kläger hat auch nicht die für die Erhebung der Anhörungsrüge gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Er ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Ungeachtet der nicht gewahrten Form hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Seinen in Münster ansässigen Prozessbevollmächtigten des Verfahrens 4 A 1130/22 ist nach Eingang der Strafakten 000 Js 000/11 V A von der Staatsanwaltschaft Aachen in sieben Paketen Ende Juli 2022 mitgeteilt worden, diese würden als Beiakten Hefte 6 bis 54 geführt und könnten aufgrund des erheblichen Aktenumfangs auf der Geschäftsstelle des Senats eingesehen werden. Unter Bezugnahme auf den Akteneinsichtsantrag vom 5.8.2022 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden, die Akten müssten bis zum 15.8.2022 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden, weshalb um sehr zeitnahe Terminabsprache zur Akteneinsicht gebeten werde. Ein Rechtanwalt aus der prozessbevollmächtigten Kanzlei hat sodann am 11.8.2022 Einsicht in die Beiakten genommen. Nachdem der Kläger immer wieder gerügt hatte, ihm bzw. seinen Wahlverteidigern werde Akteneinsicht versagt, waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 5.10.2022 gebeten worden, dem Kläger zu vermitteln, dass sie Einsicht in die vollständigen beigezogenen Akten gehabt hätten. Sollte ergänzende Akteneinsicht gewünscht sein, sei dies aktuell wieder möglich, weil die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Aachen dem Senat wieder vorlägen. Ein weiteres Begehren, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, ist sodann ausgeblieben.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch weggelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.