Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2023 – 7 B 1268/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0313.7B1268.22.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 9.9.2022 - soweit danach auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 78, Flurstück 91 weitere Bauarbeiten zur Herstellung einer Erdanschüttung sofort einzustellen sind - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung erweise sich summarischer Prüfung zufolge als rechtmäßig, die Klage des Antragstellers zum Az. 2 K 5361/22 werde mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Grundlage der Verfügung sei § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018. Die Voraussetzungen für eine Einstellung weiterer Bauarbeiten lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, die weitere Herstellung von Erdaufschüttungen auf diesem Grundstück erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung und mithin formell illegal.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht Eigentümer des Grundstücks, eine Heranziehung als Zustandsstörer komme nicht in Betracht, geht dies an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Die angegriffene Inanspruchnahme des Antragstellers knüpft danach nicht an eine Stellung als Eigentümer (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW) an, sondern an seine Verhaltensverantwortlichkeit (vgl. § 17 Abs. 1 OBG NRW).
Der Antragsteller wendet dazu ohne Erfolg ein, er sei kein Störer im Sinne des § 17 OBG NRW. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Ortstermin am 3.11.2022 sei der gesamte Bereich im Grenzbereich zum Flurstück 68 mit Erdreich aufgefüllt worden, um das Flurstück zu begradigen und pflegeleichter zu gestalten, es hat festgestellt, dass sich daraus eine Ordnungspflicht nach § 17 OBG NRW 2018 ergebe. Diese Würdigung wird durch die Behauptungen des Antragstellers, er habe die Arbeiten nicht veranlasst, sei auch nicht Bauherr und die Aufschüttung auf dem Grundstück seines Sohnes sei auch nicht zum Zweck der Bebauung seines - des Antragstellers - Grundstückes erfolgt, nicht hinreichend erschüttert. Hierzu hat im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, der Antragsteller habe die Erdarbeiten nur für sein eigenes Grundstück beauftragt und nicht auch für das angrenzende - im Eigentum seines Sohnes stehende - Grundstück (Flurstück 91), zumal es sich um eine einheitliche Anschüttung handele, die nicht in zwei separate Einheiten aufgeteilt werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.