Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.03.2023 – 1 A 4627/19

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0314.1A4627.19.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.293,27 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig. Hierauf wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2023 hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er zuletzt unter dem 13. März 2023 Gebrauch gemacht hat.

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Dem Kläger konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 und 2 VwVfG bezüglich der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzung bereits nach § 32 Abs. 3 VwVfG unzulässig ist. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die absolute Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG war im Zeitpunkt des Schreibens vom 27. April 2018 selbst bezüglich der „jüngsten“ mit dem Beihilfeantrag mit dem Datum 19. Mai 2016 (Eingang am 9. Mai 2018) eingereichten Rechnung vom 24  März 2016 (Anlage „Zusammenstellung der Belege“ Bl. 1 Nr. 12) abgelaufen.

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Für höhere Gewalt liegen auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Stellungnahme des Klägers vom 13. März 2023 keine Anhaltspunkte vor. Die Annahme des Klägers, die absolute Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG habe erst angefangen zu laufen, nachdem der Kläger im Jahr 2018 definitive Kenntnis von dem Umstand erlangt habe, dass ein Antrag aus dem Jahr 2016 nicht bei der Beklagten vorgelegen habe, trifft schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ersichtlich nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.