Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.04.2023 – 4 E 535/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0414.4E535.22.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1.7.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 – 4 E 845/19 –, juris, Rn. 1 f.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

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abrufbar unter

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https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.

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Nach Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs wird für die Löschung in der Handwerksrolle der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht.

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Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert in Höhe des Mindestwerts nach Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs festgesetzt hat. Insbesondere kommt eine Anlehnung an den mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 7.9.2020 festgesetzten Beitrag in Höhe von 194,00 Euro nicht in Betracht. Die hier angegriffene Streitwertfestsetzung betrifft allein das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 K 1652/21 geführte Verfahren, das die Mitteilung der Beklagten vom 28.1.2021 über die Löschung der den Kläger betreffenden Eintragung in der Handwerksrolle und in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe zum Gegenstand hat. Hierauf wurde der Kläger durch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2022 und nochmals durch Verfügung des Senats vom 9.8.2022 hingewiesen. Das Klageverfahren, das sich gegen den mit Bescheid vom 7.9.2020 festgesetzten Beitrag in Höhe von 194,00 Euro richtete, ist hingegen nach Anhörung des Klägers und Trennung der Verfahren durch Beschluss vom 17.6.2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 783/21 (VG Arnsberg) fortgeführt worden.

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Angesichts dessen bildet die mit Bescheid vom 7.9.2020 festgesetzte Beitragshöhe keine Orientierung für die Bedeutung der hier streitgegenständlichen Streitsache, der Löschung von Eintragungen in der Handwerksrolle.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.