Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2023 – 5 F 13/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0418.5F13.23.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

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Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.

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1. Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit aus dem Bereich des Rundfunkbeitragsrechts. Die örtliche Zuständigkeit für eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht richtet sich dabei nach § 52 Nr. 3 Sätze 5 und 2 VwGO nach dem Wohnsitz des Klägers.

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OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 5 F 18/21 –, juris, Rn. 2 m. w. N.

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§ 52 Nr. 3 VwGO ist anwendbar. Wie von seinem Wortlaut verlangt, liegt kein Fall der Nummern 1 und 4 vor. Insbesondere ist § 52 Nr. 1 VwGO nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Ein hier allein in Betracht zu ziehendes ortsgebundenes Rechtsverhältnis und ein für dessen Annahme erforderlicher prägender Ortsbezug sind bei einem Streit um die Rundfunkbeitragspflicht (hier für eine Zweitwohnung) nicht anzunehmen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 6 AV 1.20 –, NVwZ-RR 2020, 553, juris, Rn. 5; eingehend OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.

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Ob dies in Fällen, in denen gerade das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne der §§ 2, 3 RBStV als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht streitig ist, ebenfalls anzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Vgl. mit weiteren Nachweisen zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 13 f.

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2. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall des § 52 Nr. 3 Sätze 5 und 2 VwGO allein nach dem Wohnsitz des Klägers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 19, jeweils m. w. N.

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Danach kommt hier die örtliche Zuständigkeit von zwei Verwaltungsgerichten in Betracht, denn nach den Feststellungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ist der Kläger melderechtlich mit seiner Hauptwohnung in E.        und mit einer Nebenwohnung in P.        erfasst. Er unterhält an beiden Orten eine dauernde Unterkunft und hält sich dort dergestalt auf, dass während dieser Zeit der Lebensmittelpunkt am jeweiligen Ort liegt. Nach § 17 Nr. 4 JustG NRW ist für den Wohnsitz in E.        das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig, für den Wohnsitz in P.        gemäß § 17 Nr. 5 JustG NRW bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 265 der Anlage 1 zu § 21 JustG NRW das Verwaltungsgericht Köln.

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3. § 53 Abs. 1 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Wertungsgesichtspunkte sind für den Gerichtsstand etwa die räumliche Entfernung der in Betracht kommenden Gerichte zu dem betreffenden Ort, die örtliche Nähe eines Gerichts für Kläger und/oder Beklagten oder Aspekte wie etwa der Schwerpunkt einer angegriffenen Planung.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2020 – 2 AV 4.20 –, juris, Rn. 5 f., und vom 18. April 2019 – 2 AV 1.19 –, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 16.

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Mit Blick auf das Gebot effektiver und sachgerechter Verfahrensdurchführung ist es angezeigt, das vorlegende Verwaltungsgericht Köln als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dabei ist insbesondere maßgeblich, dass die Befreiung des Klägers von dem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung in P.        selbst streitentscheidend ist, welche im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln liegt. Dass dem Kläger die Prozessführung erheblich erleichtert würde, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführt würde, ist nicht erkennbar. Ungeachtet dessen hält der Kläger selbst eine Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht Köln aufgrund seiner beruflichen Situation für zweckmäßig.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).