Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2023 – 4 B 427/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0502.4B427.23.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6.4.2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 21.4.2023, mit dem er sich u. a. gegen die „aktenkundigen Entscheidungen“ des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Verfahren 11 L 377/23 wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zurückzuweisen.

3

Dem Antragsteller steht bereits kein subjektives Recht auf die Niederschlagung von Gerichtskosten zu, wie ihm aus einer früheren Senatsentscheidung bekannt ist.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 – 4 B 769/20 –, juris, Rn. 6 ff.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).