Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.2023 – 20 A 523/22
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0508.20A523.22.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 13. April 2023 und vom 1. Mai 2023 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen überwiegend dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, wenn der Kläger nicht das Gutachten über die von ihm in Auftrag gegebenen umwelttechnischen Bodenuntersuchungen vorgelegt hätte. Auch wenn der Kläger nach der Vorlage des Gutachtens einen Anspruch auf die vorgenommene Katastereintragung hatte, mit der dokumentiert wird, dass der frühere Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vollständig ausgeräumt ist, spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass er aufgrund der späten Vorlage des Gutachtens die Verantwortung dafür trägt, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Denn die Beklagte hatte sowohl vorgerichtlich als auch im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie – ebenso wie bei den Nachbargrundstücken – zu einer entsprechenden Eintragung bereit ist, wenn der Kläger die erforderlichen Untersuchungen veranlasst. Da die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren abweichend hiervon trotz der durchgeführten umwelttechnischen Bodenuntersuchungen geltend gemacht hat, dass "der Nachweis der Ungefährlichkeit des auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Bodens nicht erbracht ist", kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens nachgegeben hat, so dass eine anteilige Kostentragung der Beklagten geboten ist, auch wenn mehr dafür spricht, dass sie das vorgelegte Gutachten aufgrund der prozessualen Situation falsch eingeordnet hat und auf Nachfrage des Klägers bereit gewesen wäre, die der Sache nach begehrte Eintragung vorzunehmen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.