Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.05.2023 – 1 E 26/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1E26.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist. So liegt der Fall hier. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2022 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren mit nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 30. Dezember 2022 eingestellt und die (gesetzliche) Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO ausgesprochen, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat, u. a. wer eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen.
Die von dem Kläger (auch) im Beschwerdeverfahren verlangte Herausgabe der vollständigen Verfahrensakte kommt nicht in Betracht. Die Verfahrensakten verbleiben grundsätzlich bei den zuständigen Gerichten, wo sie bis zu ihrer fristgemäßen Vernichtung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufbewahrt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht. Für das Verfahren fällt als sonstige Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an, vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO.