Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.05.2023 – 4 A 2250/20

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.4A2250.20.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.7.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit Bescheid vom 29.7.2019 erfolgte Ablehnung der vom Kläger beantragten Maklererlaubnis nach § 34c GewO erweise sich wegen der Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO und wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Der Einwand des Klägers, sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten die strafgerichtliche Verurteilung falsch gewertet, greift nicht durch. Dass der Kläger gegebenenfalls durch seine Steuerberaterin falsch beraten worden sein mag, ändert nichts an der auf eigenem Verschulden beruhenden rechtskräftigen Verurteilung. Der Kläger hat sich damit als außer Stande erwiesen, die Verantwortung für ein den Gesetzen entsprechendes Verhalten zu übernehmen. Mit seinen Straftaten hat er gezeigt, dass er entweder nicht in der Lage oder aber nicht willens war, sich selbst um die ihm als Gewerbetreibenden und Arbeitgeber obliegende Buchführungspflichten einschließlich der Abführung der Sozialversicherungsbeträge zu kümmern. Insbesondere hätte er nicht auf die Tätigkeit seiner Steuerberaterin vertrauen dürfen, wenn er, wie er selbst ausgeführt hat, bereits frühzeitig von deren Unzuverlässigkeit Kenntnis hatte. Dieser bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Einschätzung ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.

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Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine bereits 2012 erfolgte Verurteilung führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesem Hinweis hat das Verwaltungsgericht ausschließlich die Einschätzung des Amtsgerichts wiedergegeben, dass eine dortige Einstellung des Verfahrens wegen Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten wegen der damaligen Verurteilung nicht in Betracht gekommen sei.

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Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die die widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit entfallen lassen könnten. Fehl geht der Einwand, der Kläger habe ausschließlich sein eigenes Geschäftsführergehalt nicht ausgezahlt, was niemals zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen dürfen. Die Verurteilung betraf insoweit die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge, mithin eine bewusste Schädigung des Sozialversicherungssystems. Inwieweit die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse besondere Umstände des Einzelfalls darstellen könnten, die für eine Zuverlässigkeit des Klägers sprächen, legt die Zulassungsbegründung nicht dar.

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Dass mittlerweile eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, vermag die auf der Verwirklichung von gewerbebezogenen Straftaten beruhende Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zu erschüttern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.