Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.05.2023 – 4 A 941/22.A

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.4A941.22A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich die von ihm aufgeworfene Frage,

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ob in Pakistan bei einer potentiellen Verfolgung durch die Taliban eine inländische Fluchtalternative besteht,

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in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer möglichen Verfolgung durch die Taliban eigenständig tragend deshalb verneint, weil sich sein Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erwiesen habe (Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter und letzter Absatz). Unklar sei sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geblieben, wie sich die Bedrohungslage für den Kläger 2006 konkret dargestellt habe (Urteilsabdruck, Seite 7, erster Absatz). Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ereignisse von 2006 schlügen auch auf die späteren Geschehnisse durch. Sein diesbezüglicher Vortrag sei nicht plausibel und unklar (Urteilsabdruck, Seite 7, Absätze 4 bis 6). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Kläger seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe (Bescheidabdruck, Seite 4 f.), hat das Verwaltungsgericht auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz).

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Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 ‒ 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Schon daran fehlt es, weil der Kläger nur hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz), einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen sei insgesamt unglaubhaft, hat der Kläger hingegen nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.